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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 548/05
Rechtsgebiete: TVG, BGB
Vorschriften:
TVG § 4 | |
BGB § 611 |
Entscheidung wurde am 28.06.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein Leitsatz wurde hinzugefügt
Lehnt der Arbeitgeber vor Fälligkeit die Leistung von Entgeltfortzahlung ab und dokumentiert er dies später in den Lohnabrechnungen für die betreffenden Zeiträume, so stellt dies eine ausreichende schriftliche Ablehnung der Leistung dar, die die Klagefrist in Gang setzt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 2 Sa 548/05
Verkündet am 04.04.2006
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.11.2005 - 2 Ca 1813 c/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 16.3. bis 19.4.2005.
Die Klägerin war zunächst etwa 14 Jahre bei der F... GmbH beschäftigt. Nachdem diese zahlungsunfähig wurde, gründeten der Geschäftsführer der Beklagten, die Personalsachbearbeiterin K... und die Klägerin die Beklagte. Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 1.4.2004 mit Wirkung ab demselben Tage bei der Beklagten als Metallbauerin zu einem tariflichen Brutto-Stundenlohn in Höhe von insgesamt 11,76 Euro eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach den Regelungen der Tarifverträge für das metallverarbeitende Handwerk Schleswig-Holstein.
Am 15.3.2005 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. Unstreitig fiel seitens der Klägerin die Äußerung "Ich mache hier gar nichts mehr." Die Klägerin begab sich zu der für Personalfragen zuständigen Mitarbeiterin K..., legte den Hauptschlüssel für das Betriebsgebäude sowie den Kassenschlüssel auf deren Schreibtisch und verließ gegen 14.00 Uhr den Betrieb. Mit Schreiben vom 18.3.2005 sprach die Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin eine Abmahnung aus, zu der die Klägerin am 24.3.2005 Stellung nahm (Bl. 23 d.A.). Am 11.4.2005 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 19.4.2005. Sie war danach zunächst arbeitslos.
Bei der Klägerin wurde für die Zeit vom 16.3. bis 24.3.2005 und gemäß den weiteren Folgebescheinigungen bis zum 20.4.2005 Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging der Beklagten am 17.3.2005 zu. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.3.2005 mit, dass sie, die Beklagte, "aufgrund ihrer, der Klägerin, Arbeitsverweigerung vom 15. März 2005 die Lohnfortzahlung verweigerte".
Die Gewerkschaft "V..." wandte sich daraufhin am 23.3.2005 an die Beklagte:
"Frau K... ist vom 16.03. bis zum 24.03.2005 durch ihren Hausarzt krank geschrieben worden, und steht Ihnen aufgrund dessen augenblicklich leider nicht zur Erledigung ihrer Arbeit zur Verfügung.
Da Sie in Ihrem Schreiben angeben, die Lohnfortzahlung nicht leisten zu wollen, machen wir diese für die Kollegin geltend.
In Erwartung der Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes in Form der Lohnfortzahlung verbleiben wir mit freundlichen Grüßen"
Die Beklagte rechnete die Vergütung für März 2005 am 7.4.2005 mit 1.099,10 EUR br. entpr. 791,32 EUR netto ab (Bl. 24 d.A.). Die Vergütung für April rechnete sie am 4.5.2005 (Bl. 14 d.A.) mit 751,01 EUR br. entspr. 550,06 EUR netto ab. Die sich aus beiden Abrechnungen ergebenden Nettobeträge brachte sie am 31.5.2005 zur Auszahlung.
Mit ihrer am 29.7.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 16.3.2005 bis 19.4.2005, 25 Tage à 7,7 Stunden zu 11,76 EUR, insgesamt 2.263,80 EUR br. gefordert. Die Berechnung ist unstrittig. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die tarifvertraglichen Ausschlussfristen seien für gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche nicht anwendbar. Zudem habe sie ihre Ansprüche durch Schreiben vom 23.3.2005 form- und fristgerecht geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 2.263,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.8.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Arbeitsunfähigkeit bestritten und vorgetragen, die Klägerin habe sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach der Auseinandersetzung erschlichen. Zudem seien sämtliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen erloschen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.11.2005 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, sie sei arbeitsunfähig gewesen. Dies habe sie durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Sie habe ihre Ansprüche mit Schreiben vom 23.3.2005 geltend gemacht. Dies sei ordnungsgemäß und rechtzeitig. Danach sei die Höhe der Forderung bezifferbar. Der Beklagten seien die Einzelheiten bekannt. Auch beziehe sich das Schreiben auf die folgenden Arbeitsunfähigkeitszeiträume. Die Beklagte hingegen habe nicht auf dieses Geltendmachungsschreiben geantwortet. Eine schriftliche Ablehnung liege damit nicht vor. Das Schreiben vom 18.3.2005 könne die Klagefrist nicht in Gang setzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel - 2 Ca 1813 c/05 - vom 15.11.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 2.263,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.8.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, entgegen der Auffassung der Klägerin und des BAG sei eine Geltendmachung erst nach Fälligkeit möglich. Dabei handele es sich nicht um eine bloße Förmelei. Es könne zur Wahrung von Ansprüchen nicht ausreichen, wenn der Arbeitnehmer noch während des Abrechnungszeitraums, wie hier geschehen mitten im Monat, Ansprüche unbezifferter Art verlange. Daher hätte eine Geltendmachung nach Erhalt der jeweiligen Lohnabrechnungen erfolgen müssen. Daher sei der Anspruch bereits in der 1. Stufe verfallen. Jedenfalls habe die Klägerin nicht rechtzeitig nach Ablehnung mit Schreiben vom 18.3.2005 Klage erhoben. Wenn man das Schreiben vom 23.3.2005 als Geltendmachung zulasse, müsse auch eine Ablehnung vor Fälligkeit anerkannt werden. Bereits in diesem Schreiben sei unmissverständlich eine Entgeltfortzahlung abgelehnt worden. Zudem sei die Klägerin auch nicht arbeitsunfähig gewesen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig war. Denn in jedem Fall ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 16.3.2005 bis 19.4.2005 erloschen, da die Klägerin nicht rechtzeitig Klage erhoben hat (2. Stufe der Ausschlussfrist).
§ 16 des nach dem Arbeitsvertrag anzuwendenden Manteltarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein besagt:
"§ 16 - Erlöschen von Ansprüchen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des Urlaubs sind zunächst innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit beim Arbeitgeber bzw. beim Arbeitnehmer schriftlich geltend zu machen.
Lehnt eine Partei die Ansprüche der anderen Partei ab, so muss innerhalb einer weiteren 4-Wochenfrist nach Ablehnung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, es sei denn, dass die Einhaltung der Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nachweislich weder schriftlich noch durch einen Beauftragten möglich war (z. B. bei schwerer Krankheit, zwingender Ortsabwesenheit usw.). Die Ablehnung der Ansprüche hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen erlöschen die Ansprüche."
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin werden streitbefangene Entgeltfortzahlungsansprüche von der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst. Bei dem gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall handelt es sich um den während der Arbeitsunfähigkeit aufrecht erhaltenen Vergütungsanspruch. Er teilt dessen rechtliches Schicksal. Ist von den Tarifvertragsparteien der Vergütungsanspruch geregelt, stellt auch die tariflich vorgesehene Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung einen tariflichen Anspruch dar, der der Ausschlussklausel unterliegt (BAG Urteil vom 16.1.2002 - 5 AZR 430/00 - DB 2002,797 = BB 2002,1102 = NZA 2002,746). Deshalb erfasst die Formulierung in § 16 MTV "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" auch die Entgeltfortzahlung.
2.
§ 16 MTV enthält eine zweistufige Ausschlussfrist, bei der zunächst eine - schriftliche - Geltendmachung und dann, nach Ablehnung oder Zeitablauf, Klagerhebung erfolgen muss. Dabei ist eine Reihenfolge einzuhalten: Zunächst sind Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Sodann ist eine gerichtliche Geltendmachung vorgeschrieben. Wird der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch endgültig schriftlich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von 4 Wochen seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Hieraus wird deutlich, dass zunächst eine Geltendmachung durch denjenigen, der den Anspruch zu haben meint, erforderlich ist. Erst wenn dieser Anspruch geltend gemacht ist, und zwar rechtzeitig, kommt eine endgültige schriftliche Ablehnung in Betracht. Erst danach setzt die Klagefrist (2. Stufe) ein.
Zuzustimmen ist der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe mit dem Schreiben vom 23.3.2005 den von ihr behaupteten Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 16.3.bis zum 24.3.2005 gegenüber der Beklagten geltend gemacht und damit zumindest für diesen Zeitraum die Frist der 1. Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist des § 16 MTV gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin dies bereits vor Fälligkeit getan hat (BAG Urteil vom 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - EzA TVG § 4 Nr. 170 Ausschlussfristen). Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung beginnt im Fall der vorzeitigen schriftlichen Geltendmachung erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (BAG Urteil vom 27.3.1996 - 10 AZR 668/95 - EzA TVG § 4 Nr. 123 Ausschlussfristen = NZA 1996,986).
Aber auch die Entgeltfortzahlungsansprüche für die Folgezeit bis 19.4.2005 sind mit diesem Schreiben rechtzeitig geltend gemacht. Die Auslegung einer Geltendmachung richtet sich nach § 133 BGB; § 157 BGB, d.h. es muss vom Empfängerhorizont aus erkennbar sein, dass die andere Vertragspartei einen näher bestimmten Anspruch erhebt (BAG Urteil vom 20.2.2001 - 9 AZR 46/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 139). Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung einstellen können. Ist dem Schuldner die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar und geht die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon aus, so ist eine genaue Bezifferung des Anspruchs nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere für Entgeltfortzahlungsansprüche. Hier ist der Arbeitgeber auf Grund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 26.2.2003 - 5 AZR 223/02 - EzA TVG § 4 Nr. 163 Ausschlussfristen m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 23.3.2005. Es ist zwar zunächst nur der bis dahin bescheinigte Zeitraum genannt. Aber es wird auf die Arbeitsunfähigkeit als solche hingewiesen und die Erwartung ausgesprochen, dass das Arbeitsentgelt als Lohnfortzahlung weiter geleistet werde.
3.
Die Klägerin hat indes nicht die 2. Stufe der Ausschlussfrist eingehalten. Mit der Klagerhebung vom 29.7.2005 liegt sie weit außerhalb der Frist nach § 16 Abs. 2 MTV.
Die Klagefrist ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, von der Beklagten in Gang gesetzt worden. Zwar hat die Beklagte die Leistung bereits vor Fälligkeit und vor dem Schreiben der Klägerin vom 23.3.2005 abgelehnt. Damit konnte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Klagefrist in Gang setzen (LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.3.2004 - 2 Sa 530/03 - NZA-RR 2004,571). Eine andere Handhabung führte zu einer unzulässigen Verkürzung der der Klägerin zustehenden Überlegungsfrist.
Zweck der Ausschlussfristen in einem Tarifvertrag ist, dass die beiden Parteien nach angemessener Zeit wissen, ob sie noch mit Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Anspruch genommen werden. Dies ist gerade bei einem lang andauernden Schuldverhältnis eine sinnvolle Regelung. Diese darf aber in keinem Fall dazu führen, dass die eine oder die andere Seite unangemessen benachteiligt wird. Gestattet man dem Schuldner, bereits durch eine endgültige Leistungsverweigerung die zweite Stufe der Verfallfrist in Gang zu setzen, bevor sich der Gläubiger überhaupt darüber klar geworden ist, ob er den Anspruch geltend machen will, so führt dies zu einer Verkürzung der ihm zustehenden Geltendmachungsfrist und zwar hier sogar zum Fortfall der ersten Stufe (BAG Urteil vom 7.12.1983 - 5 AZR 425/90 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 57).
Anders verhält es sich, wenn ein Gläubiger einen Anspruch selbst vor Fälligkeit schriftlich geltend macht. Dann verzichtet er selbst auf die ihm zustehende Überlegungsfrist (LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.2.2004 - 2 Sa 530/03 - NZA-RR 2004,571). Geschieht die Geltendmachung vor Fälligkeit, so beginnt bei einer zweistufigen Ausschlussfrist die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor Fälligkeit des Anspruches (BAG Urteil v. 26.09.2001 - 5 AZR 699/00 - NZA 2002, 1218). Das gilt auch im Fall des § 16 Abs. 2 MTV.
Die Ablehnung durch die Beklagte ist in dem Schreiben vom 18.3.2005 im Zusammenhang mit den beiden Abrechnungen erfolgt. Im Schreiben vom 18.3.2005 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sei, Entgeltfortzahlung zu leisten. Dass sie daran trotz der Geltendmachung durch die Klägerin festhalten wollte, hat sie durch die Abrechnungen vom 7.4. und 4.5.2005 deutlich gemacht. Dies genügt den Anforderungen einer schriftlichen Ablehnung.
Danach hat die Klägerin am 29.7.2005 mit erheblicher Verspätung Klage erhoben. Die Beklagte musste angesichts des gesamten Ablaufs nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin sie tatsächlich noch in Anspruch nehmen werde. Dem Interesse, hier Klarheit zu schaffen, dienen die Ausschlussfristen in dem Tarifvertrag.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung des Rechtsstreits über den der einzelnen Sache hinausgeht.
Ende der Entscheidung
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